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Mandanteninformationen

Wann ist nur die ungünstigere Entfernungspauschale abziehbar?
01.07.2016
 

Vermieter können ihre Fahrten zum Mietobjekt in der Regel mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer als Werbungskosten absetzen, so dass sich Hin- und Rückfahrt steuermindernd auswirken. Wenn der Vermieter in seiner Steuererklärung außergewöhnlich viele Fahrten geltend macht und das Mietobjekt daher als seine regelmäßige Tätigkeitsstätte anzusehen ist, darf er aber nur die ungünstigere Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Urteilsfall hatte ein Vermieterehepaar im Jahr 2010 insgesamt 165 Fahrten zum ersten Miet­objekt und 215 Fahrten zum zweiten Mietobjekt steuerlich abgerechnet und hierfür einen Kostenabzug von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer begehrt. Die hohe Anzahl der Fahrten war unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Eheleute wegen Sanierungsarbeiten an den Mietobjekten häufig die Baustellen aufgesucht hatten.

Laut BFH hat das Finanzamt für die Fahrten zu Recht nur die Entfernungspauschale gewährt. Der beschränkte Kostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Tätigkeitsstätte ist nicht auf den Arbeitnehmerbereich begrenzt, sondern gilt auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ein Mietobjekt ist als regelmäßige Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn es der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaften und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit ist. Allein dadurch, dass der Vermieter sein Objekt in zeitlichem Abstand immer wieder aufsucht (z.B. zur Kontrolle oder um Zählerstände abzulesen), wird ein Mietobjekt aber noch nicht zur regelmäßigen Tätigkeitsstätte. Vielmehr ist eine gewisse Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Tätigkeit am Vermietungsobjekt erforderlich, die der BFH im vorliegenden Fall wegen der mehrmaligen (arbeits-)täglichen Fahrten zu den Objekten als gegeben ansah.

Hinweis: Die Entscheidung betraf noch die alte Rechtslage vor der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts, ist aber auch auf die neue Rechtslage ab dem 01.01.2014 übertragbar. Vermieter müssen nun jedoch nicht generell mit einer Kürzung ihrer Fahrtkosten rechnen, denn dem Urteil lag ein Ausnahmefall zugrunde, der durch außergewöhnlich viele Fahrten und eine praktisch arbeitstägliche Anwesenheit des Vermieters am Mietobjekt geprägt war. In der Regel ist nicht das Mietobjekt, sondern die Privatwohnung des Vermieters die regelmäßige (erste) Tätigkeitsstätte (Ort der Verwaltung des Grundbesitzes), so dass Fahrten zur Kontrolle des Mietobjekts, zum Baustellenbesuch oder zum Ablesen von Zählerständen weiterhin mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer abgerechnet werden können.

 

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