Überlassen Hoteliers ihren Gästen Parkplätze, gilt für diese Leistungen selbst dann der 19%ige Umsatzsteuersatz, wenn sie die Parkplatzüberlassung nicht gesondert in Rechnung stellen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Der ermäßigte 7%ige Umsatzsteuersatz, der für reine Vermietungs- und Beherbergungsleistungen gilt, erstreckt sich laut BFH nicht auf die Parkplatzüberlassung. Insofern liegt eine Leistung vor, die nicht unmittelbar der Vermietung dient. Seit 2013 ist höchstrichterlich geklärt, dass von Hoteliers erbrachte Frühstücksleistungen regulär zu besteuernde Nebenleistungen sind. Maßgeblich für diese Einordnung war damals, dass Hotelzimmer auch ohne Frühstück genutzt werden können. Diese Rechtsgrundsätze hat der BFH jetzt auf Parkplatzüberlassungen übertragen. Den Gesetzesmaterialien entnahm der BFH, dass Verpflegungsleistungen, Wellnessangebote sowie die Bereitstellung von Telefon, Internet, Pay-TV und Minibargetränken nicht mit 7 % besteuert werden dürfen. Daher werden selbst innerhalb eines Hotelzimmers erbrachte Leistungen vom ermäßigten Umsatzsteuersatz ausgenommen. Das muss laut BFH erst recht für die Parkplatzüberlassung gelten, die keinen räumlichen Bezug zum Hotelzimmer aufweist. Hinweis: Der BFH hat die Sache zurück an das Finanzgericht verwiesen, das nun prüfen muss, mit welcher Bemessungsgrundlage die Parkplatzüberlassung dem 19%igen Umsatzsteuersatz zu unterwerfen ist. |