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Mandanteninformationen

Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Dienstwagens gilt für alle
01.09.2016
 

Bei Arbeitnehmern und Selbständigen spricht der „Beweis des ersten Anscheins“ stets für eine private Mitbenutzung eines Dienstwagens. Um die daraus folgende Versteuerung eines geldwerten Vorteils bzw. einer Nutzungsentnahme zu verhindern, muss der Steuerzahler den Anscheinsbeweis entkräften. In der Regel wird das nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gelingen.

Nach Ansicht des Gesellschafter-Geschäftsfüh­rers einer GmbH sollte dieser Anscheinsbeweis jedoch nicht für ihn gelten. Er war beherrschender Gesellschafter einer GmbH, die telefonische Rechtsberatung anbot. Als Geschäftsführer fuhr er den

Pkw der GmbH (Maserati) nachweislich auch zu betrieblichen Zwecken. Allerdings konnte er mangels Fahrtenbuchs nicht nachweisen, dass die Nutzung ausschließlich zu betrieblichen Zwecken erfolgte. Deshalb ging das Finanzamt nach dem oben genannten Anscheinsbeweis von einer privaten (Mit-)Benutzung aus. Mit seiner dagegen gerichteten Klage hatte der Gesellschafter-Ge­schäftsführer keinen Erfolg.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs gilt der Anscheinsbeweis auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäfts­führer. Als Folge dieses Beweises musste die GmbH die nach der 1-%-Regel ermittelte Privatnutzung des Maserati als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) versteuern.

Hinweis: Achten Sie stets darauf, dass die Nutzung eines etwaigen Dienstwagens im Anstellungsvertrag geregelt ist, ansonsten handelt es sich per se um eine vGA, selbst wenn Sie ein Fahrtenbuch führen.

 

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