Wollen Arbeitgeber die Urlaubskasse ihrer Arbeitnehmer aufbessern, können sie ihnen pauschal besteuerte Erholungsbeihilfen zahlen. Begünstigt sind Zahlungen bis zu 156 € pro Jahr und Arbeitnehmer. Für Ehe- bzw. Lebenspartner dürfen nochmal 104 € und für Kinder 52 € pro Jahr gezahlt werden. Hält der Arbeitgeber diese Grenzen ein, kann er die Lohnsteuer auf die Erholungsbeihilfe pauschal mit 25 % einbehalten. Der Arbeitnehmer muss auf den Zuschuss dann weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. Hinweis: Überschreitet der Arbeitgeber die Höchstgrenzen nur um einen Euro, kann die Erholungsbeihilfe nicht mehr pauschal versteuert werden. Dann entstehen für den Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben. Unerheblich für die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung ist, ob mit dem Zuschuss der Strandurlaub am Meer, die Wandertour in den Bergen oder der Besuch im Freizeitpark finanziert wird. Wichtig ist nur, dass der Arbeitnehmer die Beihilfe tatsächlich für Erholungszwecke genutzt hat und die Zahlung im zeitlichen Zusammenhang zum Urlaub (maximal drei Monate davor oder danach) geflossen ist. Damit das Finanzamt die Lohnsteuerpauschalierung anerkennt, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nachweisen, das Geld für Erholungszwecke ausgegeben zu haben. Wer seinen Urlaub zu Hause verbracht hat, kann beispielsweise die Quittungen über Freizeitpark- oder Schwimmbadbesuche beim Arbeitgeber einreichen. Ist der Arbeitnehmer verreist, sollte er die Rechnung des Reiseveranstalters oder Hotels vorlegen. Mit diesen Nachweisen kann der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe sogar nachträglich pauschalbesteuert auszahlen. |