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Mandanteninformationen

Umsatzsteuer - Steuerbefreiung von Arztleistungen neu geregelt
24.09.2009
 

Als Arzt oder Zahnarzt erbringen Sie - unabhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens - in der Regel von der Umsatzsteuer befreite Leistungen. Allerdings sind längst nicht alle Ihre Leistungen automatisch steuerbefreit. Das Bundesministerium der Finanzen hat jüngst im Hinblick auf die ab dem 01.01.2009 geltende gesetzliche Neuregelung der Steuerbefreiung von Arztleistungen ein umfangreiches Einführungsschreiben veröffentlicht. Die nachfolgende Liste soll Ihnen einen Überblick über die Anweisungen verschaffen.

1. Allgemeines zur Steuerbefreiung: Eine Leistung ist nur dann steuerfrei, wenn es sich dabei um eine heilberufliche Behandlung handelt, bei der ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Hierunter fallen Tätigkeiten wie Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Unbeachtlich ist, um welche konkrete heilberufliche Leistung es geht (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.), für wen diese erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung oder andere) und wer sie erbringt.

2. Keine Heilbehandlungen, sondern steuerpflichtig sind insbesondere folgende von Human- oder Zahnmedizinern erbrachte Leistungen:
• schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten,
• Vortrags- und Lehrtätigkeiten,
• die Lieferung von Hilfsmitteln wie Kontaktlinsen oder Schuheinlagen,
• die entgeltliche Nutzungsüberlassung medizinischer Großgeräte,
• die Erstellung von Alkoholgutachten, Zeugnissen oder Gutachten über Sehvermögen, Berufstauglichkeit oder in Versicherungsangelegenheiten, Einstellungsuntersuchungen und andere mehr,
• kosmetische oder ästhetisch-plastische Leistungen ohne therapeutisches Ziel,
• Supervisionsleistungen und
• die Durchführung einer zweiten oder weiteren Leichenschau sowie das Ausstellen der Todesbescheinigung.

3. Unter der Tätigkeit als Arzt versteht man die Ausübung der Heilkunde beim Menschen unter der Berufsbezeichnung Arzt oder Ärztin. Dazu gehören unter anderem Maßnahmen zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden sowie zu deren Vorbeugung. Auch Leistungen zum Schwangerschaftsabbruch oder zur Empfängnisverhütung fallen hierunter und sind umsatzsteuerbefreit.

4. Als zahnärztliche Tätigkeit sieht man die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung Berufsbezeichnung Zahnarzt oder Zahnärztin an. Sie umfasst die Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Jedoch unterliegen Leistungen wie die Wieder-/ Herstellung von Zahnprothesen und anderen Waren der Zahnprothetik sowie von kieferorthopädischen Apparaten und Vorrichtungen der Umsatzsteuer, auch wenn sie in der Praxis eines Zahnarztes erbracht werden.

5. Praxis- und Apparategemeinschaften (sind nicht zu verwechseln mit Gemeinschaftspraxen): Ärztliche Leistungen, die von einer Gemeinschaft an ihre Mitglieder erbracht werden, sind grundsätzlich umsatzsteuerbefreit. Jedoch müssen alle Mitglieder dem Arztberuf nachgehen, muss die Leistung unmittelbar dem heilberuflichen Zweck dienen und darf die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern. Leistungen solcher Gemeinschaften sind beispielsweise die Zurverfügungstellung von medizinischen Einrichtungen, Apparaten und Geräten, Laboruntersuchungen sowie sonstige medizinisch-technische Leistungen. Nicht begünstigt sind unter anderem die Rechtsberatung, Buchführung und die Tätigkeit einer ärztlichen Verrechnungsstelle.

Für weitere Auskünfte zu Ihrer speziellen Fallgestaltung steht Ihnen Ihr steuerlicher Berater gerne zur Verfügung.

 

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