Eltern können Kinderbetreuungskosten in ihrer Steuererklärung angeben; das Finanzamt erkennt zwei Drittel, maximal 4.000 € pro Kind, als Sonderausgaben an. Voraussetzung hierfür ist, dass das betreute Kind zwischen 0 und 13 Jahren alt ist, zum eigenen Haushalt gehört und ein eigenes Kind oder ein Pflegekind ist. Hinweis: Eltern müssen eine Rechnung für die Leistung erhalten und die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers veranlasst haben (per Einzelüberweisung, Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung). Barzahlungen akzeptiert der Fiskus nicht. Zu den absetzbaren Betreuungskosten gehören unter anderem Aufwendungen für · die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen, Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen, · die Beschäftigung von Kinderpflegern und Erziehern, · die Beschäftigung von Haushaltshilfen zur Kinderbetreuung und · die Beaufsichtigung des Kindes bei den Hausaufgaben. Dagegen sind die Kosten für Unterrichtsleistungen (Nachhilfe, Musik- und Fremdsprachenunterricht, Computerkurse), Freizeitaktivitäten (Reitunterricht, Vereinsmitgliedschaften) und die Verpflegung des Kindes nicht abziehbar. Werden die Kinder von nahen Angehörigen betreut, ist ein steuerlicher Abzug der Kosten nur möglich, wenn klare, eindeutige und nachvollziehbare Vereinbarungen für die Betreuung getroffen wurden, die fremdüblich sind. Nimmt die Familie ein Au-pair auf, fallen hierfür in der Regel sowohl abziehbare Aufwendungen für die Kinderbetreuung als auch nichtabziehbare Aufwendungen für Hausarbeiten an. Sofern Eltern dem Finanzamt in einem solchen Fall nicht den Umfang der Kinderbetreuungskosten nachweisen (z.B. durch Festlegung der Au-pair-Tätigkeiten im Vertrag), können sie pauschal einen Anteil von 50 % der Au-pair-Kosten als Kinderbetreuungskosten absetzen. |