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Mandanteninformationen

Wer Geld verdienen könnte, muss sich fiktive Einkünfte anrechnen lassen
01.11.2016
 

Kennen Sie „fiktive Einkünfte“? Bei den meisten Steuerzahlern sind solche Einkünfte eher die Ausnahme. In einem kürzlich vom Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschiedenen Fall sorgten sie jedoch für ein böses Erwachen. Jahrelang hatte ein Unternehmer seiner Lebenspartnerin Un-

terhalt gewährt - dafür machte sie den Haushalt und arbeitete teilweise unentgeltlich in seinem Unternehmen mit. Alles in allem erinnerte die Konstellation an ein „konservatives“ Eheleben - nur ohne den Status der Ehe.

Unterhaltsaufwendungen können das Einkommen des Leistenden und die darauf entfallende Steuer mindern. Allerdings gibt es folgende Unterscheidung: Bei zusammenveranlagten Eheleuten fließt der Grundfreibetrag der nicht erwerbstätigen Person in die Steuerfestsetzung ein, indem er die Höhe des zu versteuernden Einkommens reduziert. Bei „nur“ zusammenlebenden, unverheirateten Paaren entfällt diese Möglichkeit wie auch die der Zusammenveranlagung.

Die steuerliche Berücksichtigung eines identischen Betrags können sie aber über den folgenden Umweg erreichen: Durch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung im eigenen Haushalt wird eine Unterhaltsleistung in Höhe des Existenzminimums als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Diese wiederum reduziert das zu versteuernde Einkommen - und der Grundfreibetrag ist nichts anderes als das Existenzminimum (2016: 8.652 € pro Jahr). Eigene Einkünfte des Empfängers mindern diesen Betrag.

Haben Sie den Stolperstein erkannt? Eigene Einkünfte hatte die Frau im Urteilsfall zwar nicht - fiktive Einkünfte aber schon. Dabei wurde nicht ihre unentgeltliche Tätigkeit bewertet, sondern es ging um die Einnahmen, die die Frau hätte erzielen können, wenn sie arbeiten gegangen wäre. Als Unterhaltsempfängerin im arbeitsfähigen Alter unterlag sie nämlich der sogenannten Erwerbsobliegenheit: Sie hätte ihre Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften durch Einsatz ihrer Arbeitskraft ausnutzen müssen, um eine Bedürftigkeit zu vermeiden. Zumindest hätte sie sich um Arbeit bemühen müssen.

Ernsthafte Versuche, eine Anstellung zu finden, hatte die Lebensgefährtin im Urteilsfall offensichtlich nicht unternommen; sie konnten auch nicht glaubhaft nachgewiesen werden. Daher zog das FG fiktive Einkünfte in Höhe von 400 € pro Monat vom Existenzminimum ab. Diesen Betrag hatte die Lebensgefährtin früher als Angestellte erwirtschaftet, daher schien er realistisch. Im Ergebnis ist die beantragte außergewöhnliche Belastung also nur zum Teil in die Steuerfestsetzung des Unternehmers eingeflossen.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!   Hinweis: Sie unterstützen eine Person ohne eigenes Einkommen? Möglicherweise leisten Sie dadurch Unterhalt, der steuerlich anerkennungswürdig ist. Sprechen Sie uns an - wir beraten Sie gern.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!

 

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