Damit das Finanzamt eine Versorgungszusage einer GmbH zugunsten ihres beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers anerkennt, muss sie einige Kriterien erfüllen. Unter anderem muss die Pension erdienbar sein. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer muss sich die Pension also verdienen, weil das auch bei einem fremden Dritten Voraussetzung wäre. Als Mindestzeitraum für dieses Erdienen ist allgemein ein Zeitraum von zehn Jahren anerkannt. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ergeben sich drastische Folgen für die GmbH: Sie kann die geleisteten Pensionszahlungen, die beträchtlich sein können, nicht als Betriebsausgabe abziehen. In einem aktuellen Fall bekam dies eine langjährig bestehende GmbH zu spüren: Dem zu 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer wurde 1985 von der GmbH eine Pensionszusage erteilt, deren Betrag 1994 erhöht wurde. Ab 2001 lagen die Geschäfte der Gesellschaft brach und die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers beschränkte sich auf das Erstellen der jährlichen Bilanzen und der Steuererklärungen. 2009 vollendete er sein 65. Lebensjahr und die GmbH begann mit den 1994 erhöhten Pensionszahlungen. Das Finanzgericht München erkannte die Erhöhung der Pension nicht als Betriebsausgabe an. Zwischen 1994 und 2001 lag ein Zeitraum von weniger als zehn Jahren, so dass der Erhöhungsbetrag nicht mehr erdient werden konnte. Die Richter stellten also nicht auf den tatsächlichen Rentenbeginn ab, sondern auf die Einstellung der aktiven Geschäftsführertätigkeit. Hinweis: Erhöhungen einer Pensionszusage werden genauso geprüft werden wie erstmalige Zusagen. Innerhalb von zehn Jahren vor Renteneintritt sollten Sie daher keine Erhöhungen der Pensionszusage mehr vornehmen. Haben Sie vor, Ihre Tätigkeit als Geschäftsführer früher als in zehn Jahren zu beenden, ist für Zwecke der Berechnung der Zehnjahresfrist auf diesen Zeitpunkt abzustellen. |