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Mandanteninformationen

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung auf dem Prüfstand
01.01.2017
 

Hält ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbe- und Grundsteuer abmildern.

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu: Sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbelastung in vollem Umfang vermieden wird.

Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dem Großen Senat die Frage vorgelegt, ob einer grundstücksverwaltenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielt, die erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu verwehren ist, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Im Streitfall war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt; Letztere war Eigentümerin einer Immobilie. Das Finanzamt hatte der KG die erweiterte Kürzung mit dem Argument versagt, dass die Beteiligung an einer Personengesellschaft (GbR) nicht dem eigenen Grundbesitz gleichzustellen sei. Die KG habe keinen „eigenen Grundbesitz“ verwaltet, da die Immobilie der GbR als zivilrechtliche Eigentümerin zuzurechnen sei.

Der vorlegende IV. Senat hält eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung in der vorliegenden Konstellation für möglich, weicht mit dieser Ansicht aber von der Auffassung des I. Senats ab. Deshalb muss nun der Große Senat des BFH eine einheitliche Linie finden.

Hinweis: Die Rechtsfrage ist von großer Bedeutung für den Immobiliensektor, da bei großen Vermögen häufig ein Interesse daran besteht, Immobilien in mehrere Untergesellschaften auszugliedern. Ob dies ohne Gefährdung der Gewerbesteuerfreistellung möglich ist, wird der Große Senat klären müssen.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

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