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Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Wenn ein Dritter die Pensions-zusage ablöst
01.02.2017
 

Hat eine GmbH ihrem Gesellschafter eine Pensionszusage erteilt, kann sich diese Verpflichtung beim späteren Verkauf der Geschäftsanteile als Verkaufshindernis herausstellen. Um dieses Hindernis aus dem Weg zu räumen, hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer vor Jahren einen pragmatischen Weg gewählt und seine Pensionsverpflichtung vorab „outgesourct“.

Die Vorgeschichte: Seine GmbH (GmbH 1) hatte ihm eine Pensionszusage erteilt, die ihm ein monatliches Ruhegehalt von 3.500 € einbringen sollte. Die Zahlungen waren auf eine Gesamtsumme von 467.000 € begrenzt, die bereits von einer Lebensversicherung an die GmbH 1 ausgezahlt worden war. Weil der Verkauf der GmbH-1-Anteile anstand, gründete der Gesellschafter-Geschäfts­führer eine weitere GmbH (GmbH 2), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Im Zuge des Verkaufs der GmbH-1-Anteile wurde vereinbart, dass die bestehende Pensionsverpflichtung nicht auf den Käufer, sondern auf die GmbH 2 übergehen sollte. Für die Übernahme aller Rechte und Pflichten aus der Pensionszusage sollte die GmbH 2 von der GmbH 1 eine Vergütung von 467.000 € erhalten.

Das Finanzamt ging davon aus, dass dieser Schuldnerwechsel beim Gesellschafter-Geschäfts­führer zu einem Zufluss von Arbeitslohn in Höhe von 467.000 € geführt hat. Gegen die daraus resultierende Steuernachforderung zog er vor den Bundesfinanzhof (BFH) - und erhielt Recht. Der BFH hat entschieden, dass einem Arbeitnehmer kein Arbeitslohn zufließt, wenn - wie hier - nur der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösebetrags wechselt. Die GmbH 1 hatte durch die Ablösezahlung keinen Anspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers erfüllt, sondern einen Anspruch der GmbH 2.

Hinweis: Etwas anderes gilt, wenn der begünstigte Arbeitnehmer alternativ eine Auszahlung der Ablöse an sich selbst hätte fordern können (gegen Verzicht auf den Pensionsanspruch). Dann liegt auch bei der Zahlung des Ablösebetrags an einen Dritten eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs aus einer Pensionszusage vor, so dass Arbeitslohn zufließt.

 

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