„Ja!“ lautet die Antwort - jedenfalls für im EU-Ausland ansässige Gesellschaften. Dahinter steckt dieses Problem: Im Inland kann eine Kapitalgesellschaft Einlagen an ihre Gesellschafter zurückausschütten. Diese Einlagenrückgewähr ist beim Gesellschafter nicht als Dividende zu versteuern, sondern wird mit den Anschaffungskosten bzw. dem Buchwert der Beteiligung verrechnet, so dass keine Besteuerung erfolgt. Damit der Fiskus weiß, in welcher Höhe die Gesellschaft Einlagen mittels einer Ausschüttung zurückgewährt hat, sind die Einlagen der Gesellschafter zunächst auf einem (fiktiven) Konto festzuhalten.
Dieses steuerliche Einlagenkonto berechnet der Fiskus für jede Kapitalgesellschaft und stellt es am Jahresende mittels Bescheid gesondert fest. Damit der Fiskus in der Lage ist, den Bescheid ordnungsgemäß zu erstellen, muss der gesetzliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft eine entsprechende Steuererklärung (zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung) abgeben.
Was ist aber mit Gesellschaften, die im Ausland ansässig sind? Rein faktisch können diese natürlich auch Einlagen, die ein Gesellschafter zuvor geleistet hat, zurückzahlen. Allerdings kennen ausländische Finanzbehörden kein steuerliches Einlagenkonto. Lange war strittig, ob ausländische Kapitalgesellschaften überhaupt (steuerfrei) Einlagen zurückzahlen können.
Der deutsche Fiskus hat entschieden, dass Gesellschaften aus dem EU-Ausland tatsächlich steuerfrei Einlagen zurückgewähren können. Um nachverfolgen zu können, ob und inwieweit es sich um eine Einlagenrückgewähr handelt, muss ein entsprechender Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden. Das BZSt hat auf seiner Website einen umfangreichen FAQ-Katalog veröffentlicht, der insgesamt 26 Fragen zu dem Antragsprozedere beantwortet.
Hinweis: Für Auslandsgesellschaften, die in einem Drittland ansässig sind, ist nach derzeitiger Rechtslage leider keine steuerfreie Einlagenrückgewähr möglich. |