Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Sterbegeld muss versteuert werden
01.05.2017
 

Zahlt ein berufsständisches Versorgungswerk Sterbegeld an die Angehörigen eines verstorbenen Mitglieds aus, müssen sie das Geld als sonstige Einkünfte mit dem jeweils geltenden Besteuerungsanteil (2017: 74 %) versteuern. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Geklagt hatte eine Witwe, die gegen die Besteuerung ihres bezogenen Sterbegeldes eingewandt hatte, dass das Geld zur Deckung der Sterbefallkosten bestimmt und aufgrund dieser Zweckbindung nicht steuerbar sei.

Der BFH hat die Besteuerung als rechtmäßig beurteilt und das Sterbegeld als „andere Leistung“ (sonstige Einkünfte) eingestuft. Seiner Ansicht nach kann diese Besteuerung nicht mit dem Hinweis auf den Zweck des Sterbegeldes abgewen-

det werden, weil es nur eine finanzielle Hilfestellung zu den anfallenden Sterbefallkosten bietet. Daraus lässt sich jedoch keine rechtliche Zweckbindung ableiten. Vielmehr wurde das Sterbegeld (nach der Satzung des Versorgungswerks) unabhängig davon gezahlt, ob und in welcher Höhe dem überlebenden Ehegatten überhaupt Sterbefallkosten entstanden sind.

Hinweis: Das Sterbegeld konnte nach Ansicht des BFH auch nicht dem ermäßigten Einkommensteuersatz unterworfen werden, der für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gilt. Ausschlaggebend hierfür war, dass Sterbegelder lediglich untergeordnete Zusatzleistungen zu den laufenden Rentenbezügen sind und in der Regel nicht so hoch ausfallen, dass sie beim Empfänger überhaupt zu Progressionsnachteilen führen. Die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes soll aber gerade dem Ausgleich solcher Nachteile dienen.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG