Fremdgelder, die Sie als durchlaufende Posten vereinnahmen, sollten Sie unbedingt von anderen betrieblichen Einnahmen getrennt verwalten. Diese Empfehlung lässt sich aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) ableiten. Im Streitfall hatte ein Rechtsanwalt für die Abwicklung anderer Unternehmen durch seine Kanzlei Fremdgelder erhalten. Daneben hatte er auch eigene Vergütungen vereinnahmt. Diese Gelder vermischte er auf seinem betrieblichen Konto. Nach Ansicht des Finanzamts war durch diese Vermischung nicht mehr eindeutig festzustellen, ob es sich tatsächlich um Fremdgelder handelte oder um eigene Vergütungen. Der Rechtsanwalt musste daher auch die Fremdgelder als eigene Einnahmen der Umsatzsteuer unterwerfen. Seine gegen diese Behandlung gerichtete Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos. Auch der BFH hat bestätigt, dass der Anwalt die Gelder versteuern muss, weil sich nicht mehr feststellen lässt, ob es sich wirklich um Fremdgelder handelt. |