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Mandanteninformationen

Vorsicht beim Verkauf von Ferienhäusern und -wohnungen!
01.09.2017
 

Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien (Privatvermögen) müssen Sie generell als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Wer den Steuerzugriff vermeiden will, muss mit einem Verkauf also mindestens bis zum Ablauf dieser Spekulationsfrist warten. Eine Ausnahme gilt für selbstgenutzte Immobilien, die auch innerhalb der Zehnjahresfrist steuerfrei verkauft werden dürfen. Voraussetzung ist, dass die Immobilie

·     im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist oder

·     zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden Vorjahren zu solchen Zwecken genutzt worden ist.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Selbstnutzung einer Ferienwohnung für Erholungszwecke keine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ist. Die teure Folge dieser Rechtsprechung: Gewinne, die aus dem Verkauf solcher Ferienimmobilien binnen Zehnjahresfrist erzielt werden, müssen selbst dann versteuert werden, wenn die Immobilie nicht vermietet, sondern für Ferienzwecke selbstgenutzt worden ist. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig.

Hinweis: Der Bund der Steuerzahler rät, mit dem Verkauf von Ferienimmobilien möglichst bis zum Ablauf der Spekulationsfrist zu warten, weil dann der Veräußerungsgewinn nicht besteuert werden darf.

 

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