Sachzuwendungen oder andere Leistungen, die Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern erbringen, können umsatzsteuerliche Probleme auslösen. Laut Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) gilt Folgendes: Gewährt der Arbeitgeber bei der Abgabe von Getränken und Genussmitteln zum häuslichen Verzehr (Haustrunk, Freitabakwaren) einen Rabatt, ist darin keine Leistung gegen Entgelt, sondern ein Preisnachlass zu sehen. Diese Preisnachlässe führen im Regelfall nicht zu einer Umsatzbesteuerung über den Verkaufspreis hinaus. Die Waren sollten aber nicht unterhalb des Einkaufspreises abgegeben werden, da in diesem Fall die Umsatzsteuer in Höhe der Differenz des dann höheren Einkaufspreises abzuführen ist. Die Überlassung von Parkplätzen, die nur zum Abstellen von Pkws auf dem Betriebsgelände während der Arbeitszeit erfolgt, ist nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Darf ein Arbeitnehmer aber zum Beispiel seine private Segelyacht in einem Teil der Werkshalle unterstellen, unterliegt der Vorgang der Umsatzsteuer. Jubilarfeiern gelten als Betriebsveranstaltungen und lösen regelmäßig keine Umsatzsteuer aus. Wird jedoch nur ein einzelner Jubilar geehrt, kommt es dagegen zu einer Umsatzsteuerbelastung. In diesem Fall sind sämtliche im Rahmen einer solchen Veranstaltung zugewendeten Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer (unentgeltliche Wertabgabe) zu unterwerfen, wenn diese Leistungen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Hinweis: Zur Dienstwagenüberlassung betont die OFD, dass die pauschale Nutzungswertermittlung nach der 1-%-Regelung unabhängig davon gilt, ob der Arbeitgeber das Fahrzeug gekauft, gemietet oder geleast hat. |