Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Promotionsaufwendungen einer Zahnärztin als Betriebsausgaben
01.11.2017
 

Eine Weiterbildung ist in der Regel mit geistigen, finanziellen und zeitlichen Anstrengungen verbunden, in steuerlicher Hinsicht stellt sich dieses Thema aber meistens entspannt dar. Die Aufwendungen für eine Weiterbildung können regelmäßig steuerlich geltend gemacht werden: bei Angestellten als Werbungskosten und bei Unternehmern als Betriebsausgaben.

Die in den Medien vermehrt verbreiteten Berichte über gekaufte Doktortitel, abgeschriebene Diplomarbeiten und ähnlichen Betrug werden jedoch auch in der Finanzverwaltung wahrgenommen. So wurde eine Zahnärztin zunächst vom Finanzamt und nun auch vom Finanzgericht Sachsen (FG) mit einem Problem konfrontiert. Sie wollte promovieren und hatte dazu einen Berater engagiert. Er sollte für ein Honorar von 16.600 € eine Doktorarbeit bei einer deutschen Universität vermitteln. Gemeinsam mit der Zahnärztin sollte er das Thema inhaltlich eingrenzen, damit sie neben ihrer beruflichen Tätigkeit praktikabel und effizient ihre Dissertation schreiben könnte. Allerdings konnte sie die Dissertation wegen widriger Umstände nicht zum Abschluss bringen, das Honorar ging also ins Leere. Üblicherweise ist das allein noch kein Grund, einen Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug für die Weiterbildung zu versagen.

Einen Berater zu beauftragen, damit dieser eine Doktorarbeit vermittelt, ist aber laut FG in Deutschland atypisch. In atypischen Fällen - also nicht nur bei Promotionsvermittlungen, sondern auch beim Kauf von Titeln oder der Beauftragung von Ghostwritern - ist der Erwerbszusammenhang zu verneinen und die Aufwendungen sind Privatvergnügen.

Hinweis: Die Zahnärztin hätte ihre Dissertation auch gar nicht einreichen dürfen. Die Promotionsordnung verlangt vom Promovenden eine ehrenwörtliche Erklärung, aus der unter anderem hervorgeht, dass die Hilfe eines Promotionsberaters nicht in Anspruch genommen wurde. Dritte dürfen weder unmittelbar noch mittelbar geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten haben, die mit dem Inhalt der Dissertation zusammenhängen.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG