Haben Sie als Aktionär einer AG oder Gesellschafter einer GmbH wegen deren Insolvenz einen Auflösungsverlust aus Ihrer Beteiligung erlitten? In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung solche Verluste mit Hinweis auf das sogenannte Halbeinkünfteverfahren lediglich zur Hälfte berücksichtigt. Bei diesem Verfahren werden Dividenden und steuerpflichtige Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen nur mit dem halben Betrag der Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag unterworfen.
Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass Auflösungsverluste nicht dem Halbabzugsverbot unterliegen. Wenn Sie durch Ihre Beteiligung keine Einkünfte erzielt haben, ist der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungs- oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht durch das Verbot begrenzt.
Hinweis: Prüfen Sie, ob erlassene Einkommensteuerbescheide schon bestandskräftig sind. Sind sie es nicht und hat die Finanzverwaltung Auflösungsverluste nur zur Hälfte berücksichtigt, sollten Sie umgehend einen Änderungsantrag und damit verbunden die volle Berücksichtigung des Auflösungsverlusts unter Hinweis auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung beantragen. |