Wenn Unternehmer der Sollbesteuerung unterliegen, entsteht die Umsatzsteuer auf ihre Umsätze bereits bei Leistungserbringung - unabhängig davon, ob sie das Entgelt vom Kunden schon vereinnahmt haben. Sie müssen die Umsatzsteuer daher vorfinanzieren, wenn Geldeingang und Leistungserbringung nicht zeitgleich erfolgen. Eine Vermittlerin von Profifußballspielern wollte diesen Umstand nicht hinnehmen und hat gegen die Sollbesteuerung den Klageweg beschritten. Sie hatte 2012 mehrere Spieler vermittelt; die darauf entfallenden Provisionsanteile von insgesamt 57.500 € standen ihr vertragsgemäß aber erst 2015 zu. Die spätere Zahlung setzte zudem voraus, dass der Arbeitsvertrag zwischen Verein und Spieler bis dahin fortbestand. Das Finanzamt unterwarf die Provisionsforderungen bereits im Jahr 2012 der Umsatzsteuer, so dass die Spielervermittlerin erhebliche Steuerbeträge zahlen sollte, obwohl sie die Provisionszahlungen voraussichtlich erst Jahre später beanspruchen konnte. Der Bundesfinanzhof hat diese jahrzehntelang geübte Besteuerungspraxis angezweifelt. Fraglich erscheint ihm, ob die Sollbesteuerung mit den bindenden Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Daher legte er dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) unter anderem die Frage vor, ob ein Unternehmer verpflichtet ist, die für seine Leistungen geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehen des Steueranspruchs erhalten kann. Hinweis: Die EuGH-Vorlage ist von erheblicher Praxisrelevanz und bezieht sich in erster Linie auf bedingte Vergütungsansprüche. Relevant ist das Verfahren aber auch für befristete Zahlungsansprüche (z.B. beim Ratenverkauf im Einzelhandel) oder für einzelne Formen des Leasings. Unter dem Regime der Sollbesteuerung muss der leistende Unternehmer auch hier die Umsatzsteuer bereits bei Übergabe der Ware vollständig abführen - selbst wenn er einzelne Ratenzahlungen erst über eine mehrjährige Laufzeit vereinnahmen kann. |