Speisenlieferungen unterliegen dem 7%igen Umsatzsteuersatz, Restaurationsdienstleistungen dem 19%igen Umsatzsteuersatz. Welche Merkmale für die Abgrenzung zwischen begünstigten und nichtbegünstigten Umsätzen relevant sind, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Geklagt hatte ein Unternehmer, der 2012 und 2013 mehrere Verkaufsstände in Festzelten auf dem Oktoberfest gepachtet hatte, um von dort Brezeln („Wiesnbrezn“) zu verkaufen. Um seine Ware direkt an die Festzeltbesucher zu bringen, setzte er „Breznläufer“ ein, die durch die Reihen des Festzelts gingen. Während der Unternehmer seine Umsätze mit 7 % versteuern wollte, wandte sein Finanzamt den 19%igen Steuersatz an. Dem Unternehmer sei die Infrastruktur der Festzeltbetreiber (Zelt mit Biertischgarnituren und Musik) zuzurechnen. Deshalb habe er einen (regulär zu besteuernden) restaurantähnlichen Umsatz bewirkt. Eine ermäßigt zu besteuernde bloße Lieferung von Speisen schloss das Finanzamt wegen der „Verzehrvorrichtungen“ aus. Der BFH nahm umsatzsteuerrechtlich jedoch eine Lieferung von Backwaren an und gestand dem Unternehmer den 7%igen Umsatzsteuersatz zu. Laut BFH durfte dem Unternehmer die Infrastruktur der Bierzelte nicht zugerechnet werden, weil sie den Gastronomieumsätzen des Festzeltbetreibers diente. Für den Unternehmer handelte es sich also um fremde Verzehrvorrichtungen, an denen er kein eigenes Mitbenutzungsrecht hatte. Er konnte seinen Kunden keine Sitzplätze im Festzelt zuweisen. Ferner war davon auszugehen, dass die Käufer der Brezeln die Biertischgarnituren nur hatten nutzen können, wenn sie zusätzliche Leistungen des Festzeltbetreibers in Anspruch nahmen (z.B. Kauf einer Maß Bier). Hinweis: Die Urteilsgrundsätze beziehen sich zwar auf die Jahre 2012 und 2013, sind aber nach wie vor relevant. Unternehmer können in vergleichbaren Fallkonstellationen also eine 7%ige Umsatzversteuerung erreichen. |