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Mandanteninformationen

Sind Verluste bei nebenberuflich tätigen Übungsleitern abziehbar?
01.07.2018
 

Wer nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer (z.B. in einem Sportverein) tätig ist, kann seine Einnahmen bis zu 2.400 € pro Jahr steuerfrei beziehen. Dieser Übungsleiter-Freibetrag gilt auch für nebenberufliche künstlerische oder pflegende Tätigkeiten. Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit waren bisher nur dann steuerlich als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben über dem Freibetrag lagen.

Hinweis: In diesen Fällen dürfen aber nur die Kosten geltend gemacht werden, die oberhalb des Betrags der steuerfreien Einnahmen liegen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit nun auch dann abgesetzt werden können, wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag liegen. Geklagt hatte eine Übungsleiterin, die von ihrem Sportverein im Jahr 2012 insgesamt Einnahmen von 1.200 € bezogen hatte; der Übungsleiter-Freibetrag lag damals bei 2.100 €. Da sie zu Auswärtswettkämpfen mit dem eigenen Pkw fuhr, entstanden ihr Fahrtkosten von insgesamt 4.062 €, die sie - zunächst erfolglos - in ihrer Steuererklärung geltend machte.

Nach dem Urteil des BFH sind die Ausgaben auch in dieser Fallkonstellation abziehbar, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen. Zentrale Voraussetzung hierfür ist aber, dass die nebenberufliche Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird. Somit muss der Übungsleiter über die gesamte (jahresübergreifende) Dauer seiner Tätigkeit einen Totalgewinn anstreben. Ansonsten würde er sich im Bereich der steuerlich irrelevanten Liebhaberei bewegen, bei der keine Kosten absetzbar sind.

Der BFH hat den Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun den Punkt der Einkünfte­erzielungsabsicht noch prüfen muss. Sollte die Übungsleiterin diese Prüfung bestehen, kann sie für 2012 einen steuerlichen Verlust von 2.862 € (Ausgaben von 4.062 € abzüglich der steuerfreien Einnahmen von 1.200 €) geltend machen.

Hinweis: Von einer Einkünfteerzielungsabsicht ist nur auszugehen, wenn nicht in jedem Jahr hohe Ausgaben anfallen, die über den Einnahmen liegen. In der Gesamtschau muss also auch etwas „übrigbleiben“.

 

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