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Mandanteninformationen

Zusammengefasste Verwaltungsanweisungen zum Dienstwagen
01.07.2018
 

Die Privatnutzung von Dienstwagen ist für viele Arbeitnehmer ein attraktiver Lohnbestandteil, obgleich sich dieser Vorteil in aller Regel steuererhöhend auswirkt. In einem neuen Schreiben, das in allen offenen Fällen anzuwenden ist, hat sich das Bundesfinanzministerium zu lohnsteuerlichen Zweifelsfragen bei der privaten Dienstwagennutzung geäußert:

·       Pendelfahrten: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die mit dem Dienstwagen unternommen werden, muss der Arbeitnehmer ausnahmsweise keinen geldwerten Vorteil nach der 0,03-%-Methode versteuern, wenn ihm der Wagen ausschließlich an den Tagen überlassen wird, an denen er voraussichtlich dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antreten oder dort beenden muss (z.B. bei Bereitschaftsdiensten).

·     Fahrzeugpool: Können Arbeitnehmer sich für Privatfahrten aus einem Fahrzeugpool mit mehreren Kfz bedienen, ist der pauschale Privatnutzungsvorteil pro Arbeitnehmer zu ermitteln, indem zunächst 1 % der Listenpreise aller Kfz errechnet und die Summe anschließend durch die Zahl der nutzungsberechtigten Arbeitnehmer geteilt wird.

·     Nutzungsverbot: Eine private Dienstwagennutzung löst keine lohnsteuererhöhenden Folgen aus, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ein Privatnutzungsverbot ausspricht und die diesbezüglichen Unterlagen (z.B. eine arbeitsvertragliche Vereinbarung) als Beleg zum Lohnkonto nimmt. Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug trotz Verbots privat, führt diese Nutzung erst ab dem Zeitpunkt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, ab dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er auf Schadenersatzforderungen verzichtet.

·     Elektronisches Fahrtenbuch: Auch elektronische Fahrtenbücher können steuerlich anerkannt werden, wenn sich aus ihnen vergleichbare Erkenntnisse wie aus manuell geführten gewinnen lassen. Die Finanzämter sollen elektronische Fahrtenbücher, die alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfassen, als „zeitnah geführt“ anerkennen, wenn der Fahrer die dienstlichen Fahrtanlässe innerhalb von maximal sieben Tagen in ein Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem Privatbereich zuordnet.

·     Familienheimfahrten: Darf ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einmal wöchentlich für eine Heimfahrt zur Familie nutzen, dürfen die Finanzämter aus dieser Überlassung keine steuererhöhenden Folgen ziehen. Wird das Fahrzeug aber mehrmals wöchentlich für Familienheimfahrten genutzt, muss ab der zweiten wöchentlichen Heimfahrt ein pauschaler Nutzungswert von 0,002 % des Bruttolisten­preises lohnversteuert werden, und zwar für jeden Entfernungskilometer zwischen dem Beschäftigungsort und dem Hauptwohnsitz.

 

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