Das Bundesfinanzministerium hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Anzahlungen für Bauleistungen geäußert. Bezüglich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen hat es den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst. Sind die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlungen nicht erfüllt, schuldet nunmehr der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Sofern der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen als Steuerschuldner erfüllt, bleibt die bisherige Besteuerung der Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bestehen. Hinweis: Diese Grundsätze gelten in allen offenen Fällen. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn Steuerzahler für bis zum 31.12.2018 geleistete Anzahlungen die bisherige Fassung des UStAE anwenden. |