Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen haben oft komplexe steuerrechtliche Folgen. Sofern die betroffene Gesellschaft über Grundbesitz verfügt, müssen alle Beteiligten sogar grunderwerbsteuerliche Auswirkungen beachten. So kann beispielsweise durch eine Anteilsvereinigung in der Hand einer Person ein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang ausgelöst werden. Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein Fall vor, in dem sich die Anteile an einer GbR infolge des Ausstiegs eines Gesellschafters in der Hand des verbliebenen Gesellschafters vereinigt hatten. Das Finanzamt hatte den Wert des im Gesamthandsvermögen der GbR befindlichen Grundstücks für Zwecke der Grunderwerbsteuer nach dem Ertragswertverfahren mit 3,4 Mio. € festgestellt. Der verbliebene Gesellschafter wollte dagegen durchsetzen, dass für Zwecke der Grunderwerbsteuer der niedrigere bilanzierte Buchwert des Grundstücks von 2,8 Mio. € angesetzt wird. Er argumentierte, dass bei der Bemessung des Kaufpreises für den GbR-Anteil schließlich die Bilanzansätze zugrunde gelegt worden seien. Der BFH hat diesen niedrigeren Wertansatz nun jedoch abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts hat der Steuerzahler zwar durchaus die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Hierfür kommen jedoch nur die anerkannten Nachweismethoden zum Einsatz, nach denen der Nachweis durch ein Gutachten eines vereidigten Bausachverständigen oder eines Gutachterausschusses erbracht werden kann. Alternativ lässt sich der niedrigere Wert auch aus einem Kaufpreis ableiten, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum Bewertungsstichtag erzielt worden ist. Demgegenüber kann der Wert regelmäßig nicht aus dem Wertansatz des Grundstücks in der Bilanz oder aus dem Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil abgeleitet werden. Der Bilanzwert ist weder Indiz noch Nachweis für den gemeinen Wert eines Wirtschaftsguts. Gerade bei Grundstücken liegen die Bilanzwerte regelmäßig deutlich unter den Verkehrswerten. Mit freundlichen Grüßen |