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Mandanteninformationen

Rückstellungen für den Nachteilsausgleich sind unzulässig
01.01.2019
 

Bereits 2017 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Arbeitgeber für den Nachteils­ausgleich bei Altersteilzeitregelungen keine Rückstellungen bilden dürfen. Dagegen ließ die Finanzverwaltung für den Nachteilsausgleich im Zusammenhang mit einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung bisher die Bildung einer ratierlich anzusammelnden Rückstellung zu. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium auf das BFH-Urteil reagiert.

Der Arbeitgeber kann sich verpflichten, in der Freistellungsphase oder nach dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Ein solcher „Nachteilsausgleich“ kommt etwa für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der beruflichen Tätigkeit in Betracht. Die Finanzämter beanstanden es nicht, wenn diese Verpflichtung erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Beschäftigungsphase beginnt, mit dem versicherungsmathematischen Barwert unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 % zurückgestellt und bis zum Ende der Beschäftigungsphase ratierlich angesammelt wird.

Für Nachteilsausgleichsverpflichtungen, die den Eintritt eines bestimmten Ereignisses voraussetzen, dürfen keine Rückstellungen passiviert werden. Das gilt auch, wenn am Bilanzstichtag der Eintritt des Ereignisses wahrscheinlich ist (z.B. eine Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung).

Hinweis: Diese neuen Grundsätze gelten erst­mals für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem Tag der Veröffentlichung des neuen Schreibens im Bundessteuerblatt beginnen. Auf Basis der früheren Verwaltungsaussagen passivierte Rückstellungen können planmäßig bis zur Auszahlung oder bis zum Wegfall des Nachteilsausgleichs weitergeführt werden.

 

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