Bei einer „offenkundig“ fehlerhaften oder versäumten Eintragung in die Steuererklärung kann der Bescheid auch nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsbehelfsfrist aufgrund einer speziellen Korrekturvorschrift noch geändert werden. Beispiel: Als Gewinn einer GmbH wurden fehlerhaft 42.000 € eingetragen statt richtigerweise 24.000 €. Der Gewinn in Höhe von 24.000 € ist aber aus Anlagen ersichtlich, die der Steuererklärung beigefügt waren (z.B. Jahresabschluss oder Bilanz). Dies stellt einen offenkundigen Fehler dar. Manchmal ist das aber so eine Sache mit der „Offenkundigkeit“. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) hatte eine GmbH für fehlerhafte Eintragungen hinsichtlich des steuerlichen Einlagekontos eine Korrektur gemäß dieser Korrekturnorm beantragt. Die Gesellschafter hatten eine Einzahlung in die Kapitalrücklage von 200.000 € geleistet. Diese Einzahlung wurde in der Steuererklärung aber nicht als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto erfasst. Das wäre aber wichtig gewesen: Wird diese Einzahlung in späteren Jahren zum Beispiel durch eine Ausschüttung zurückgewährt, gehören diese Rückzahlungen nicht zu den steuerbaren Einkünften! Zum Glück enthielt der beim Finanzamt eingereichte Jahresabschluss die Information über diesen Sachverhalt und auch die Bestätigung, dass die 200.000 € auf das Konto eingezahlt worden waren. Das FG erkannte erst dadurch in der versäumten Eintragung einen offenkundigen „Schreibfehler“. Vor diesem Hintergrund konnte der Feststellungsbescheid noch geändert und die Einzahlung in die Kapitalrücklage noch berücksichtigt werden. Hinweis: Prüfen Sie immer ganz genau die Feststellungen im steuerlichen Einlagekonto. Nur zu schnell passieren hier Flüchtigkeitsfehler, die später nachteilig sein können. |