Wurde Ihnen für den Verzicht auf eine aussichtsreiche Bewerbung um einen Vertragsarztsitz eine Abstandszahlung geboten? Dann fragen Sie sich wahrscheinlich, ob Sie im Fall der Verzichtserklärung die Summe zu versteuern hätten.
Das Finanzgericht Köln (FG) verneinte zwar das Vorliegen gewerblicher oder freiberuflicher Einkünfte, kam aber zu dem Ergebnis, dass der Zahlbetrag als Einkünfte aus sonstigen Leistungen der Einkommensteuer unterliegt. Für entscheidend hält das FG, ob die Gegenleistung durch das Verhalten des Arztes veranlasst ist. Die gesetzliche Regelung erfasse ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit und setze wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften voraus. Ausreichend sei, dass der Arzt eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Auf diese Weise ordne er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu.
Hinweis: Der Verzicht gegen Entgelt führt zu sonstigen Einkünften aus Leistungen, wenn diese den Nutzungs- oder Erwerbsbereich betreffen, nicht aber, wenn der private Vermögensbereich betroffen ist (z.B. Verzicht auf Wohnrecht oder Erbrecht gegen Entgelt). |