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Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Schutzschild für Deutschland
01.05.2020
 

Um die Auswirkungen des Coronavirus abzufedern, hat das Bundesfinanzministerium zusammen mit dem Bundeswirtschaftsministerium ein milliardenschweres Hilfsprogramm und steuerpolitische Maßnahmen auf den Weg gebracht. Damit sollen Arbeitsplätze und Unternehmen geschützt werden.

·         Kurzarbeit: Um Arbeitsplätze zu erhalten, wird die Kurzarbeiterregelung geändert. Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen. Leiharbeitnehmer sind eingeschlossen und es müssen nur 10 % der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.

·         Milliardenschutzschild: Um unverschuldete Finanznöte kleiner und mittelständischer Unternehmen zu lindern, erhalten sie über ihre Hausbanken den Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen Bankengruppe der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Bestehende Programme für Liquiditätshilfen werden erheblich ausgeweitet, um den Zugang zu günstigen Krediten zu erleichtern. Bei der KfW werden zusätzliche Sonderprogramme aufgelegt. Auch größere Unternehmen werden unterstützt, zum Beispiel durch eine erhöhte Risikoübernahme; bei Unternehmen mit über 5 Mrd. € Umsatz erfolgt eine Einzelfallprüfung.

·         Steuerliche Erleichterungen: Daneben soll eine Reihe steuerpolitischer Maßnahmen helfen, die Liquidität von Unternehmen zu verbessern. Bei unmittelbar betroffenen Steuerzahlern dürfen die Finanzbehörden Steuerforderungen zinslos stunden

und Vorauszahlungen anpassen. Bis Ende des Jahres 2020 soll auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden. Auch bei den Steuern, die die Zollbehörden verwalten (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), will man den Steuerzahlern entgegenkommen. Das Gleiche gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren wird.

·      Drohende Insolvenz: Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, soll die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden.

·      Europa: Nach dem Willen der EU-Kommis­sion soll eine „Corona Response Initiative“ Unternehmen bei Liquiditätsengpässen europaweit unterstützen.

Hinweis: Auch andere Bundesministerien befassen sich mit Hilfsmaßnahmen. So soll zum Beispiel bei (drohender) Arbeitslosigkeit der Zugang zu Leistungen wie Arbeitslosengeld und Hartz IV deutlich erleichtert werden. Zudem sollen zahlungsunfähige Mieter, denen der Verlust der Wohnung droht, geschützt werden. Die zur Umsetzung des Maßnahmenpakets erforderlichen gesetzlichen Regelungen will die Bundesregierung im Eilverfahren auf den Weg bringen. Wir halten Sie auf dem Laufenden und unterstützen Sie nach Kräften bei allen Fragen und Anträgen.

 

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