Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Steuerbefreiung von Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung geäußert. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden. Eine Steuerbefreiung kommt nicht in Frage, wenn es sich um einen Umsatz in Form der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat handelt, bei dem die betreffenden Dienste nicht unmittelbar gegenüber dem Versender oder dem Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden. Die Steuerbefreiung kann daher nur gewährt werden, wenn der Frachtführer die Beförderungsleistung unmittelbar an den Absender oder den Empfänger der Gegenstände erbringt. Die Finanzverwaltung setzt diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nun in allen offenen Fällen um. Hinweis: Bei vor dem 01.07.2020 ausgeführten Umsätzen darf noch die bisher geltende Rechtslage angewandt werden. |