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Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Betriebsausgaben
24.03.2009
 

Aufwand für teure und sportliche Fahrzeuge zählt nur teilweise

Für den Betrieb benötigte Pkws werden steuerlich genauso behandelt wie alle anderen zum Unternehmen gehörenden Gegenstände. Kaufpreis oder Leasingraten sowie laufende Kosten mindern den Gewinn. Das gilt aber nicht immer, denn beim Fuhrpark gibt es bei üppiger oder flotter Ausstattung eine Begrenzung der Betriebsausgaben. Eine Reihe aktueller Urteile zeigt, dass teure oder sportliche Wagen immer häufiger als unangemessen eingestuft werden, so auch in einem aktuell entschiedenen Urteilsfall zu einem praktischen Arzt. Hier wurde der Kaufpreis als unangemessen eingestuft, soweit er über 50.000 € lag.
 
Generell gibt es kein gesetzlich verbindliches Preislimit für den betrieblichen Fuhrpark. Die Angemessenheit wird vielmehr nach der nüchternen Kosten-Nutzen-Analyse eines ordentlichen Kaufmanns geprüft. Zahlt dieser den für den Luxuswagen angefallenen Mehraufwand, weil der Repräsentationsaufwand für seinen Geschäftserfolg unerlässlich ist, führt dies zum vollständigen Betriebsausgabenabzug. Deutet die Wahl des Sportwagens hingegen eher auf Fahrspaß für den Firmeninhaber hin, gehört dieser in den Privatbereich und wird steuerlich zumindest anteilig nicht akzeptiert.
 
Für die steuerliche Beurteilung kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Wird der Preis des Wagens als unangemessen eingestuft, sind die Kosten insoweit nicht absetzbar. Dann erhöht der Teil der Leasingraten oder Abschreibungen den Gewinn, der als unangemessen gilt. Hinzu kommt auch noch die Umsatzsteuer, insoweit liegt Eigenverbrauch vor.
 
Hinweis: Die übrigen laufenden Betriebskosten wie Inspektion, Reparatur oder Tankrechnungen sind hingegen voll absetzbar. Hier geht das Finanzamt davon aus, dass dieser Aufwand in vergleichbarer Größenordnung auch beim preiswerteren Wagen anfällt. Wird der unangemessen teure Pkw auch für Privatfahrten benutzt, berechnet sich der monatliche Privatanteil unverändert vom vollen Listenpreis, selbst wenn der Wagen zur Hälfte als unangemessen eingestuft wird.
 

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