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Mandanteninformationen

Medizinische Telefonberatung umsatzsteuerfrei?
01.06.2020
 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass telefonische Beratungsleistungen, die im Auftrag von gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt werden, als steuerfreie Heilbehandlungen gelten können. Voraussetzung ist, dass die Leistungen eine therapeutische Zielsetzung verfolgen und der Berater ein vergleichbares Qualitätsniveau wie andere Anbieter mit ähnlichen Leistungen aufweist.

In der Rechtssache ging es um eine GmbH, die im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen telefonische Beratungsleistungen zu verschiedenen Gesundheitsthemen erbrachte. Außerdem führte sie telefonische Patientenbegleitprogramme für an chronischen oder lang andauernden Krankheiten leidende Patienten durch. Die Beratungsleistungen wurden durch Krankenpfleger und medizinische Fachangestellte erbracht, die größtenteils als Gesundheitscoaches ausgebildet waren. In mehr als einem Drittel der Fälle wurde ein Arzt hinzugezogen, der sodann die Beratung usw. übernahm. Das Finanzamt und auch der Bundesfinanzhof vertraten die Auffassung, dass diese Leistungen bei enger Auslegung der Befreiungsvorschriften nicht steuerfrei seien.

Der EuGH hat jedoch klargestellt, dass die telefonisch erbrachten Beratungsleistungen unter die Mehrwertsteuerbefreiung fallen könnten, sofern sie eine therapeutische Zielsetzung verfolgten. An die Qualifikation der Krankenpfleger und medizinischen Fachangestellten seien keine zusätzlichen Anforderungen zu stellen. Das gelte aber nur, wenn sie ein vergleichbares Qualitätsniveau hätten, wie die von anderen Anbietern auf diese Weise erbrachten Leistungen.

Hinweis: Der Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ erfasst Leistungen, die der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Im Urteilsfall ermöglichen die Beratungen den betroffenen Personen, ihre medizinische Situation zu verstehen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Medikamenteneinnahme umzusetzen. Sie können daher einen therapeutischen Zweck verfolgen und damit eine Heilbehandlung sein. Nun ist es Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen.

 

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