Seit Jahresbeginn fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem neuen Steuerbonus (vgl. Ausgabe 03/20). Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 €. Der Bonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre war. Abziehbar sind neben den Lohnkosten auch die Materialkosten. Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Steuererklärung beantragen möchte, muss dem Finanzamt eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt worden ist. Das Bundesfinanzministerium hat die entsprechenden Musterbescheinigungen veröffentlicht. Vorgegeben sind darin der Inhalt, der Aufbau und die Reihenfolge der Angaben, von denen die Handwerksbetriebe nicht abweichen dürfen. Die Bescheinigungen können von den Ausstellern auch in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) an die Auftraggeber verschickt werden. Mit freundlichen Grüßen |