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Mandanteninformationen

Eltern, die ihre Kinder betreuen (müssen), werden entschädigt
01.06.2020
 

Durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine Entschädigungsregelung in das Infektionsschutzgesetz eingefügt. Sie soll Verdienstausfälle abmildern, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern erleiden, wenn sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, weil Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen werden. Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sind.

Wer eine Entschädigung beanspruchen möchte, muss nachweisen, dass im Zeitraum der Schließung bzw. des Betretungsverbots der Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist zum Beispiel gegeben, wenn Anspruch auf eine „Notbetreuung“ in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere Familienmitglieder die Betreuung des Kindes übernehmen können.

Hinweis: Keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit sind beispielsweise die Großeltern, weil sie in der Regel zu einer Risikogruppe (so auch bei der Corona-Pandemie) gehören.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn die Arbeitszeit des Sorgeberechtigten aufgrund von Kurzarbeit verkürzt ist, ihm noch Zeitguthaben zustehen oder er im Homeoffice arbeiten kann.

Der Entschädigungsanspruch ist der Dauer nach auf längstens sechs Wochen und der Höhe nach auf 67 % des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls bis zu einem Höchstbetrag von 2.016 € monatlich begrenzt. Endet die Schließung oder das Betretungsverbot vor dem Ablauf des Zeitraums, endet damit auch der Entschädigungsanspruch.

Gewährt wird die Entschädigung von der für die Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Landesbehörde. Sie gilt als steuerfreie Leistung, die sich aber bei der Ermittlung des Steuersatzes auswirkt (Progressionsvorbehalt).

Hinweis: Falls Sie Fragen zu dieser Neuregelung haben, kommen Sie gerne auf uns zu.

 

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