Zur Gewerbesteuer haben die obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes geregelt: Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, können bis zum 31.12.2020 einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke beim Finanzamt stellen. Wichtig ist, dass sie darin ihre individuellen Verhältnisse darlegen. Die Finanzämter sollen die Anträge nicht deshalb ablehnen, weil die Betriebe ihre finanziellen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Hinweis: Mit Herabsetzungsanträgen kann die laufende Gewerbesteuerlast minimiert werden. Soll die bereits festgesetzte Gewerbesteuer erlassen oder gestundet werden, müssen sich Betriebe im Regelfall an die Gemeinden wenden. Sprechen Sie uns gerne darauf an. |