Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen geäußert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Der ermäßigte Steuersatz gilt befristet für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021. Zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z.B. bei Buffet- oder All-inclusive-Angeboten) kann der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises berücksichtigt werden. Zudem dürfen in einem Pauschalangebot enthaltene nichtbegünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z.B. Servicepauschale) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag angesetzt werden. Der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil kann mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden. Hinweis: Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle vom 01.07.2020 bis zum 31.06.2021 anzuwenden. Für Unternehmer, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen an- bieten, gilt seit dem 01.07.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5 % (soweit Speisen angeboten werden). Vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 soll ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % und ab dem 01.07.2021 wieder der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % Anwendung finden. |