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Mandanteninformationen

Droht bei hotelmäßigem Vertrieb durch Vermittler Gewerbesteuer?
01.11.2020
 

Private Vermieter sind in der Regel sehr darauf bedacht, dass das Finanzamt ihre aus der Vermietung erzielten Überschüsse als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifiziert. Denn eine Einordnung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb kann unter anderem dazu führen, dass Gewerbesteuer auf die Erträge gezahlt werden muss. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat geklärt, ob ein Vermieter gewerblich tätig ist, wenn der von ihm mit der Vermietung beauftragte Vermittler eine Ferienwohnung als Hotelzimmer vertreibt (mit hotelmäßigen Zusatzleistungen).

Eine Ehegatten-GbR hatte drei Ferienwohnungen erworben, die in einer Ferienanlage mit integriertem Hotel lagen. Die Räume der Wohnungen waren wie Hotelzimmer ausgestattet und wurden von einer Vermittlungsgesellschaft über große Onlineportale als Hotelzimmer angeboten und auch vermietet. Die Gäste der Wohnungen holten ihre Schlüssel an der Hotelrezeption ab und konnten auch den Wellnessbereich des Hotels nutzen. Die Vermittlungsgesellschaft bot den Gästen darüber hinaus Zusatzleistungen an (z.B. Bereitstellung von Bettwäsche, Endreinigung, Frühstück sowie Halb- und Vollpension). Die Entgelte für diese hoteltypischen Leistungen wurden nicht an die Ehegatten-GbR weitergeleitet. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die GbR aufgrund der hotelmäßigen Ausgestaltung der Vermietung gewerbliche Einkünfte erzielt hatte.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass trotz der hotelmäßigen Vermietung noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorlagen. Entscheidend war, dass der Vermittler ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der treuhänderischen Vermietung hatte, weil er selbst hoteltypische Zusatzleistungen erbrachte. Die gewerbliche Tätigkeit des Vermittlers konnte der Ehegatten-GbR nicht als eigene zugerechnet werden. Denn der Vermittler hatte nicht als ihr rechtsgeschäftlicher Stellvertreter gehandelt. Da der Vermittler im eigenen wirtschaftlichen Interesse agiert hatte, konnte die Ehegatten-GbR zudem nicht als Treugeber mit beherrschender Stellung angesehen werden. Deshalb war auch über diesen Weg eine Zurechnung von gewerblichen Einkünften bei ihr ausgeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

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