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Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

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Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Weitere Hilfen für Familien und Unternehmen geplant
01.04.2021
 

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellen Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen noch immer vor große Herausforderungen. Um die Folgen weiter zu bekämpfen und die Binnennachfrage zu stärken, hat die Regierungskoalition das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz in den Bundestag eingebracht. Der Entwurf sieht folgende Maßnahmen vor:

·     Für jedes Kind, für das die Eltern im Jahr 2021 Anspruch auf Kindergeld haben, soll ein Kinderbonus von 150 € gewährt werden. Der Bonus wird aber im Rahmen der Steuererklärung bei der Günstigerprüfung, ob der Abzug der Kinderfreibeträge günstiger ist als das gezahlte Kindergeld, berücksichtigt. Das führt dazu, dass sich der Bonus ab einem bestimmten Einkommen nicht bemerkbar macht.

·     Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) angehoben werden. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

·     Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Dies gilt nicht für die Abgabe von Getränken. Neben der Gastronomie sollen hiervon auch Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien profitieren, soweit sie verzehrfertig zubereitete Speisen an Kunden abgeben.

Hinweis: Das Gesetz soll zeitnah im Bundestag und Bundesrat beraten und verabschiedet werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

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