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Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Datenschutz
24.03.2009
 

Wer hat ein Recht auf Auskünfte?

Als Steuerpflichtiger haben Sie gegenüber dem Finanzamt grund­sätzlich das Recht, auf Antrag über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten in­formiert zu werden. Für die Erteilung von Auskünften über gespeicherte Daten hat die Finanzverwaltung jetzt neue Grundsätze festgelegt. Danach sind die Finanzbehörden nur dann zu Auskünften über gespeicherte Daten verpflichtet, wenn Sie als Beteiligter an einem Besteuerungsverfahren ein be­rechtigtes Interesse an einer Aus­kunft darlegen können.

Beispiel: Ein berechtigtes Interesse ist in einem Erbfall gegeben, wenn Sie als Antragsteller durch die Auskunft in die Lage versetzt werden, zutreffende und voll­ständige Steuererklärungen abzu­ge­ben. Hinsichtlich solcher Daten, die ohne Beteiligung und ohne Wissen des Beteiligten erhoben wurden, liegt ein berechtigtes Inte­resse vor.
 
Dagegen benennt die Verwaltung eine Vielzahl von Gründen, aufgrund derer sie ihrer Meinung nach nicht zu einer Auskunft verpflichtet ist.
Hinweis: Falls Sie Anlass haben, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen, prüfen wir gerne, ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg haben kann.
 

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