Wenn Sie Ihre Buchführung eigenständig erstellen und diese Daten zur Ermittlung Ihrer Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit an uns als Ihren Steuerberater weiterleiten, sollten Sie sich fragen, ob ein Fehler, der uns bei der Übernahme Ihrer Daten unterläuft und sich zu Ihren Lasten auswirkt, noch korrigiert werden kann, wenn der Steuerbescheid bereits ergangen ist.
• Stellen Sie das Malheur frühzeitig fest, können Sie eine Berichtigung durch Einspruch oder einen Antrag auf schlichte Änderung erreichen. Einspruch und Antrag müssen dem Finanzamt allerdings rechtzeitig innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids zugegangen sein, weil der Bescheid sonst bestandskräftig ist.
• Steht der Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, reicht gar ein formloser Antrag auf Änderung aus. Dieser kann so lange gestellt werden, bis er ausdrücklich durch das Finanzamt aufgehoben wird. Allerdings entfällt der Vorbehalt grundsätzlich mit Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist zum Jahresende.
• Falls der Bescheid bestandskräftig ist und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, dann ist zu differenzieren, ob der Fehler auf Vorsatz oder grobem Verschulden des Steuerberaters beruht. Denn dies ist Ihnen als Mandant zuzurechnen.
Stellt die Übernahme zu geringer Betriebsausgaben aus der EDV-gestützten Buchführung des Mandanten in die vom Steuerberater handschriftlich erstellte Einnahmenüberschussrechnung ein grobes Verschulden dar, das einer Korrektur entgegensteht? Das Finanzgericht Baden-Württemberg kam bei dieser Frage zwar zu dem Ergebnis, dass die fehlende EDV-Unterstützung und die hohe betragliche Abweichung gegenüber dem Vorjahr an sich noch kein grobes Verschulden darstellen. Ein Versäumnis wie der unterlassene Vollständigkeitsabgleich zwischen Summen- und Saldenliste verletze jedoch die notwendige Sorgfaltspflicht und sei daher ein grobes Verschulden.
Hinweis: Auch wenn Sie die Ausarbeitung von Steuererklärungen auf uns übertragen, entbindet Sie das nicht von der Verantwortung für die Richtigkeit Ihrer Angaben in der Steuererklärung. Bitte überprüfen Sie deshalb unsere Angaben stets noch einmal auf Plausibilität und wenden Sie sich im Zweifel unmittelbar an uns. |