Anfang Juni wurde das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz verkündet. Der Großteil der Änderungen betrifft die Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer. Neben einer Konzentration der Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern soll die Antragsbearbeitung - vom Erstattungsantrag bis zum -bescheid - ab 2024 vollständig digitalisiert sein. Der Gesetzgeber hat die Gelegenheit genutzt, weitere steuerliche Änderungen in das Gesetz einzufügen, so unter anderem: · Für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zu 1.500 € wurde die Zahlungsfrist bis zum 31.03.2022 verlängert. Das bedeutet: Arbeitgeber, die bisher noch keine Sonderzahlung an ihre Arbeitnehmer geleistet haben, dies aber planen, haben nunmehr bis zum 31.03.2022 Zeit. · Ab 2021 führt die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. · Ein Grad der Behinderung, der unter 50 liegt, kann weiterhin durch Vorlage eines Rentenbescheids oder des Bescheids über die anderen laufenden Bezüge nachgewiesen werden. · Übersteigen die Umsätze eines gewerblichen Unternehmers oder eines Land- und Forstwirts eine Umsatzgrenze von 600.000 €, ist er buchführungspflichtig. Wie die Umsätze berechnet werden, richtet sich jetzt nach den Regelungen zur Bestimmung des Gesamtumsatzes bei Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. |