Wird geplant, einzelne Abteilungen eines Krankenhauses auszugliedern und durch Übertragung auf einen neuen Inhaber zu privatisieren, stellt sich die Frage, was mit dem Personal der ausgelagerten Stationen geschehen soll. In der Regel ist der neue Betreiber arbeitsrechtlich verpflichtet, das bisherige Krankenhauspersonal zu übernehmen. Haben die Mitarbeiter ein Widerspruchsrecht mit der Option der Weiterbeschäftigung, so bietet es sich an, sie im Rahmen eines Personalüberlassungsvertrags dem neuen Betreiber zur Verfügung zu stellen. Aber welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich hieraus?
Das Niedersächsische Finanzgericht hat geklärt, ob die entgeltliche Personalüberlassung an den Betreiber eines ausgegliederten (ehemaligen) Krankenhauslabors der Umsatzsteuer unterliegt. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass diese unter den folgenden Voraussetzungen umsatzsteuerfrei zu belassen ist:
• Bei der Personalgestellung muss es sich um einen mit dem Betrieb des Labors als Einrichtung ärztlicher Befunderhebung eng verbundenen Umsatz handeln.
• Die Umsätze dürfen nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen.
• Die Leistung muss unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden und
• zu mehr als 40 % gesetzlich Versicherten zugute kommen.
Hinweis: Ab 2009 ist die Umsatzsteuerbefreiung ärztlicher Dienstleistungen neu geregelt worden. Das Merkmal der ärztlichen Aufsicht und die 40%-Grenze sind der neuen Gesetzesfassung nicht zu entnehmen. |