Der Wunsch nach einem eigenen Kind kann manchmal übermächtig sein. Bei einer ungewollten Kinderlosigkeit muss die Behandlung nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts vorgenommen werden. Das Finanzgericht Münster (FG) hat kürzlich die Frage beantwortet, ob ein gleichgeschlechtliches Ehepaar Kosten für eine Leihmutter als außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann. Die Kläger sind zwei miteinander verheiratete Männer. Sie begründeten mit einer Frau in den USA ein Leihmutterschaftsverhältnis. Durch künstliche Befruchtung einer gespendeten Eizelle (einer der Kläger war der Samenspender) wurde ein Kind gezeugt, das die Kläger gemeinsam in Deutschland aufziehen. Sie machten in ihrer Einkommensteuererklärung die ihnen hierbei entstandenen Kosten wie Reise- und Übernachtungskosten, Agenturkosten etc. geltend. Das Finanzamt verwehrte die Berücksichtigung dieser Ausgaben jedoch unter Verweis auf die Verbote im Embryonenschutzgesetz. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Krankheitskosten abzugsfähig, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen sind. Die Kosten müssen zur Heilung einer Krankheit aufgewendet werden oder um die Krankheit erträglicher zu machen. Daher erkennt die Rechtsprechung Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung an, die aufgrund der Empfängnisunfähigkeit einer Frau oder Zeugungsunfähigkeit eines Mannes vorgenommen wird. Im Streitfall lag aber keine krankheitsbedingte Empfängnisunfähigkeit bzw. Zeugungsunfähigkeit vor. Auch die Voraussetzung, dass die künstliche Befruchtung in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht vorgenommen worden sein muss, war nicht erfüllt. Denn eine nach nationalem Recht verbotene Behandlung kann keinen zwangsläufigen Aufwand begründen. Die Kosten einer künstlichen Befruchtung können daher nicht berücksichtigt werden, wenn gegen das Embryonenschutzgesetz verstoßen wird. Ein solcher Verstoß liegt vor, da nach geltendem Recht auf eine Frau keine fremde unbefruchtete Eizelle übertragen werden darf. Hinweis: Die Kläger haben gegen die Entscheidung des FG bereits Revision beim BFH eingelegt. |