Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer lohnsteuerrechtlich zu behandeln ist. Die Klägerin ist eine Krankenhausgesellschaft, bei der eine Lohnsteuer-Außenprüfung stattfand. Sie hatte an einem ihrer Standorte keinen eigenen Parkplatz. Daher erstattete sie ihren Mitarbeitern die nachweislich entstandenen Parkgebühren für einen Parkplatz in der Nähe - ohne Steuerabzug. Etwa 35 % bis 45 % der Mitarbeiter am Standort nahmen diese Erstattung in Anspruch. Nach Ansicht der Klägerin erfolgte die Erstattung überwiegend in ihrem eigenbetrieblichen Interesse, da das pünktliche Erscheinen der Arbeitnehmer für den Betriebsablauf notwendig war. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass die Parkgebühren der Lohnsteuer unterworfen werden müssten, weil die Kostenerstattung nicht im eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin liege. Eine kostenfreie Parkmöglichkeit liege nämlich auch im Eigeninteresse der Arbeitnehmer. Die Klage vor dem FG erwies sich als unbegründet. Laut FG wurde die Klägerin zu Recht als Haftungsschuldnerin für die nichteinbehaltene und nichtabgeführte Lohnsteuer in Anspruch genommen. Die von der Klägerin erstatteten Gebühren führen bei den Mitarbeitern zu steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Die Bezüge sind durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst. Denn ohne die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung gäbe es keine Notwendigkeit für die Beschäftigten, den kostenpflichtigen Parkplatz zu nutzen. Die Zahlung der Erstattungsbeträge führt bei den Beschäftigten zu einer objektiven Vermögensmehrung und Bereicherung. Die Klägerin hatte im Sinne einer Gleichbehandlung darauf verwiesen, dass die Gestellung von kostenfreien Parkplätzen auch nicht zur Annahme von Arbeitslohn führe. Nach Ansicht des FG lässt sich der in der Gestellung eines für alle Arbeitnehmer allgemein zugänglichen Parkplatzes liegende Vorteil für die Nutzungsberechtigten aber regelmäßig nicht konkret in Geld bewerten. Hinweis: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, damit der Begriff des ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses im Zusammenhang mit der Nutzung von Parkplätzen durch Arbeitnehmer weiter geklärt werden kann. |