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Mandanteninformationen

Jahresweise Zusammenballung von Werbungskosten spart Steuern
01.10.2022
 

Arbeitnehmer können jedes Jahr einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 € (bis 2021: 1.000 €) als Werbungskosten von ihrem Bruttoarbeitslohn abziehen. Das Finanzamt berücksichtigt den Pauschbetrag im Einkommensteuerbescheid automatisch, sofern keine höheren Kosten in Abzug gebracht worden sind.

Wer arbeitstäglich mehr als 20 Kilometer zur Arbeit fährt, kommt in der Regel bereits allein durch seine Fahrtkosten über die 1.200-€-Grenze, so dass sich die Abrechnung der tatsächlichen Werbungskosten auszahlt.

Für Arbeitnehmer lohnt es sich häufig, berufliche Kosten jahresweise zusammenzuballen, damit die 1.200-€-Grenze in einem Jahr übersprungen wird (und die Kosten sich steuermindernd auswirken) und in einem anderen Jahr dann der Pauschbetrag greift. Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche beruflichen Kosten zusammenrechnen, die 2022 bereits entstanden sind und voraussichtlich noch anfallen werden. Hierzu gehören Kosten für Pendelfahrten zur Arbeit (mit 0,30 € pro Entfernungskilometer; 0,38 € ab dem 21. Entfernungskilometer), Arbeitsmittel (PC, Laptop, Bücherregal), berufliche Fortbildungen, Fachliteratur, häusliche Arbeitszimmer und berufliche Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen). Überschreiten diese Kosten die 1.200-€-Grenze, kann es sich für Arbeitnehmer rentieren, ohnehin geplante berufliche Anschaffungen noch auf 2022 vorzuziehen, weil sich dann jeder Euro oberhalb der 1.200-€-Schwelle steuermindernd auswirkt. Damit eine solche „Last-minute-Zahlung“ im auslaufenden Jahr den gewünschten Steuerspareffekt entfaltet, müssen Bareinkäufe unbedingt vor Silvester getätigt werden. Bei Überweisungen ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Bank der Überweisungsauftrag zugeht. Wer Onlinebanking nutzt, muss seine Transaktion also vor dem Jahreswechsel abgeschlossen haben, damit sie für 2022 zählt.

 

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