Lassen Sie ärztliche Leistungen durch einen Dritten erbringen, der diese nicht unmittelbar mit dem Patienten, sondern mit Ihnen abrechnet? Dann sollten Sie darauf achten, über welche Qualifikation er verfügt. Denn fehlt ihm die berufliche Befähigung, ist er verpflichtet, Ihnen eine Rechnung mit Umsatzsteuer auszustellen. Wenn Sie dieselbe ärztliche Leistung dann mit Ihrem Patienten abrechnen, erbringen Sie diesem gegenüber wiederum eine steuerfreie Leistung, die den Vorsteuerabzug aus der Eingangsrechnung ausschließt.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat jüngst die Leistungen einer (selbständigen) Kosmetikerin, die auf Anordnung eines Arztes dessen Patienten gegen Akne behandelte, als steuerfreie Heilbehandlungen eingestuft. Die Leistungen vergütete der Arzt ihr pauschal und stellte sie seinen privatversicherten Patienten dann in Rechnung. Ausschlaggebend für diese Entscheidung war, dass auch die gesetzlichen Krankenkassen die Behandlungskosten übernommen hätten, falls sie gegenüber gesetzlich Versicherten erbracht worden wären.
Dagegen hat das Finanzgericht Münster die Steuerbefreiung einer Diplom-Sportlehrerin, die Rückenschulkurse anbot, abgelehnt, weil sie keinen Befähigungsnachweis vorlegen konnte. Eine solche Qualifikation liegt demnach nur vor, wenn
• eine Zulassung nach § 124 SGB V besteht oder
• eine Leistung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung fällt,
• im Rahmen eines Versorgungsvertrags erbracht wird oder
• die Kosten nach § 43 SGB V in Verbindung mit der Gesamtvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining getragen werden. |