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Mandanteninformationen

Bei gemischten Umsätzen sind Vorsteuerbeträge aufzuteilen
01.02.2023
 

Wenn ein Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine in Anspruch genommene sonstige Leistung

·       sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen,

·       als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen,

verwendet, ist die Vorsteuer aufzuteilen. Das Bun­desfinanzministerium (BMF) hat sich zu den Aufteilungsgrundsätzen bei gemischten Umsätzen geäußert. Es folgt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus den Jahren 2016 und 2019 und hat den Umsatzsteuer-Anwendungser­lass entsprechend geändert. Der BFH hatte 2016 zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Fall eines Blockheizkraftwerks geurteilt. 2019 hatte er entschieden, welche Vorsteuerbeträge aufteilbar sind. Das BMF hat vor dem Hintergrund dieser Urteile erläutert, wie die Vorsteuer aufzuteilen ist.

Hinweis: Wir informieren Sie gerne ausführlich über die neuen Grundsätze, die in allen offenen Fällen anzuwenden sind. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich Unternehmer für bis zum 31.12.2022 bezogene Leistungen auf die bisherigen Regelungen berufen.

 

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