Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Finanzamt darf Betriebsausgaben pauschal kürzen
01.03.2023
 

Auch wer seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss seine Einnahmen einzeln aufzeichnen, so dass das Finanzamt sie auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann. Hierfür genügt es, die Belege zu sammeln bzw. geordnet abzulegen. Die Ausgaben sind ebenfalls einzeln aufzuzeichnen und der Höhe nach durch Belege nachzuweisen.

Betriebsausgaben dürfen pauschal im Wege der Schätzung durch einen Unsicherheitsabschlag gekürzt werden, wenn im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung keine Belege vorgelegt werden können. Eine förmliche Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und -ausgaben ist zwar bei Einnahmenüberschussrechnern nicht erforderlich. Laut Bundesfinanzhof folgt daraus aber nicht, dass das Finanzamt erklärte Gewinne oder Verluste stets ungeprüft hinnehmen muss. Auch bei Einnahmenüberschussrechnern ist das Finanzamt zur Schätzung befugt, wenn es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Betriebsausgaben können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachgewiesen werden können. Die Aufbewahrung der Belege ist im Regelfall notwendige Voraussetzung für die Schlussfolgerung, dass die geltend gemachten Betriebsausgaben durch die Praxis veranlasst waren.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG