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Mandanteninformationen

Onlineverkäufe ab 2023 werden dem Fiskus gemeldet
01.04.2023
 

Betreiber von Verkaufsplattformen im Internet sind seit diesem Jahr verpflichtet, die Geschäftsaktivitäten ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, das die Daten dann an die Finanzämter weiterleitet. Diese Meldepflicht geht auf das Plattformen-Steuertransparenzgesetz zurück, mit dem Deutschland eine entsprechende EU-Richtlinie umsetzt. Die erste Übermittlung für den Meldezeitraum 2023 ist im Januar 2024 durchzuführen.

Plattformen wie eBbay, momox, Airbnb oder Etsy müssen demnach die Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte sowohl von professionellen Verkäufern als auch von Privatpersonen melden. Hierbei gilt jedoch eine Bagatellgrenze von 30 Verkäufen pro Plattform und Jahr mit Einnahmen von insgesamt unter 2.000 €. Wer in diesem geringfügigen Rahmen auf Onlineplattformen tätig ist, wird also nicht gemeldet.

Hinweis: Ob Verkaufsaktivitäten auf Onlineplattformen in die Steuerpflicht führen, hängt vom Einzelfall ab und sollte mit dem steuerlichen Berater besprochen werden. Wer seinen Keller oder Dachboden entrümpelt und den vorgefundenen Hausrat im Internet verkauft, muss in der Regel keine steuerlichen Konsequenzen befürchten, denn als Privatverkäufer ohne Gewinnerzielungsabsicht entfaltet seine Tätigkeit keine steuerliche Relevanz. Werden die Internetverkäufe aber immer weiter ausgebaut, kann die Schwelle von einem (regelmäßig steuerfreien) Privatverkauf zu einem (steuerpflichtigen) gewerblichen Handel überschritten werden.

Wer als Onlinehändler die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen

und seine Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden jetzt über die Geschäftsaktivitäten informiert werden, lassen sich Verkäufe im großen Stil nicht mehr verheimlichen. Werden gewerbliche Händler im Nachhinein enttarnt, drohen ihnen erhebliche Steuernachzahlungen und Zinsforderungen sowie ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Hinweis: Wer bisher als gewerblicher Onlinehändler im Verborgenen agiert hat, sollte mit seinem steuerlichen Berater zeitnah das Einlegen einer strafbefreienden Selbstanzeige mit Nacherklärung der Einkünfte besprechen.

 

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