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Mandanteninformationen

Wenn ein Chefarzt auf das Recht zur Privatliquidation verzichtet
01.04.2023
 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, wie ein Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation gegen monatliche Ausgleichszahlungen steuerlich zu behandeln ist. Seiner Ansicht nach liegt bei einer Verzichtserklärung, die ein Chefarzt gegenüber einem Klinikträger ausspricht, eine steuerbare und -pflichtige Leistung vor.

Im Streitfall war ein Medizinprofessor an einer Universität als Direktor und Chefarzt einer Klinik tätig. Aufgrund einer beamtenrechtlichen Nebentätigkeitserlaubnis durfte er Patienten privat behandeln und diese Leistungen liquidieren. Dieses Recht stand ihm bis zum Ausscheiden aus dem Dienst zu. Er traf mit der Universität und dem Klinikträger eine Vereinbarung, nach der er zukünftig ausschließlich in einer universitären Forschungseinrichtung wissenschaftlich tätig werde. Gleichzeitig verzichtete er auf die Klinikleitung und das damit verbundene Liquidationsrecht zugunsten des Klinikträgers. Für den Verzicht auf die Privatliquidation erhielt er vom Klinikträger einen finanziellen Ausgleich, der ihm bis zum Ruhestand monatlich zu zahlen war.

Er behandelte die Zahlungen als nichtsteuerbare Entschädigungen für den Wegfall seiner Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit. Das Finanzamt beurteilte die Zahlungen jedoch als umsatzsteuerbare und -pflichtige Leistungen. Das Finanzgericht (FG) hielt die dagegen gerichtete Klage für begründet. Der Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation sei als Abfindung im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Stellung zu qualifizieren. Zudem hänge die Verzichtsleistung mit steuerfreien Heilbehandlungsleistungen zusammen. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein und war erfolgreich. Entgegen der Auffassung des FG erbrachte der Chefarzt eine sonstige Leistung durch Unterlassen, indem er auf das Liquidationsrecht verzichtete, so der BFH. Dieser Verzicht erfolgte als Unternehmer und war nicht in erster Linie beamtenrechtlich veranlasst. Zwischen der Verzichtsleistung und den Ausgleichszahlungen besteht der für die Steuerbarkeit erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Zudem ist die Leistung steuerpflichtig.

Hinweis: In einem Dreipersonenverhältnis (hier Klinikträger, Chefarzt, Patient) erbringt der Chefarzt zwar umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen gegenüber seinen Patienten. Der Verzicht auf das Liquidationsrecht erfolgt aber gegenüber dem Klinikträger, der dafür die Abfindung zahlt. Das Verhältnis zum Patienten ist nur mittelbar betroffen.

 

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