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Mandanteninformationen

Welche Nachweise Patienten bei außergewöhnlichen Belastungen brauchen
01.05.2023
 

Bei außergewöhnlichen Belastungen stellt sich alljährlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Frage, was abziehbar ist und welche Belege erforderlich sind, damit der Abzug gelingt. Wer Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder Medikamente aus eigener Tasche zahlt, kann die Kosten häufig als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Als Faustregel gilt hier: Je lockerer von außen betrachtet der Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kosten und der Krankheit erscheint, desto strenger sind die Nachweispflichten, die der Fiskus dem Steuerzahler auferlegt. Nach dieser Logik gelten für Krankheitskosten drei Nachweisstufen:

·     Bei Kosten für übliche medizinische Behandlungen (z.B. eine Wurzel- oder Kariesbehandlung beim Zahnarzt) zeigen sich die Finanzämter am großzügigsten. Die hierbei entstehenden Kosten müssen dem Fiskus nicht in besonderer Form nachgewiesen werden. In der Regel genügt es, wenn der Steuerzahler dem Finanzamt die Arztrechnung vorlegt.

·     Strenger geht es bei Kosten für Medikamente, Hörgeräte, Brillen oder Prothesen zu. Sie werden nur anerkannt, wenn dem Finanzamt die entsprechende Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt wird. Bei chronischen Krankheiten muss dieser Nachweis allerdings nur einmal zu Beginn erbracht werden. Auch bei Brillen gibt es eine Erleichterung: Hat ein Augenarzt bereits festgestellt, dass der Steuerzahler eine Brille tragen muss, genügt dem Finanzamt in späteren Jahren die Sehschärfenbestimmung eines Augenoptikers als steuerlicher Nachweis.

·     Die strengsten Nachweisregeln gelten für Bade- und Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, die auswärtige Unterbringung von Kindern mit Legasthenie (oder einer anderen Einschränkung bzw. Behinderung), medizinische Hilfsmittel wie Gesundheitsschuhe oder Magnetmatratzen und wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden (z.B. Sauerstofftherapien oder Frischzellenbehandlungen). All diese Kosten dürfen nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn der Steuerzahler vorab ein Gutachten des Amtsarztes oder eine Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingeholt hat.

Hinweis: Die erforderlichen Nachweise müssen Steuerzahler nicht direkt der Einkommensteuererklärung beifügen. Es genügt, sie lediglich auf Anforderung des Finanzamts nachzureichen („Belegvorhaltepflicht“).

 

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