Sachleistungen des Arbeitgebers, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 € (z.B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger), die dem Arbeitnehmer oder in seinem Haushalt lebenden Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Auch Sachgeschenke des Arbeitgebers nach bestandener Prüfung sind nicht zwingend Arbeitslohn, sondern können eine nicht zu besteuernde Aufmerksamkeit darstellen. Das hat die Finanzverwaltung kürzlich im amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2023 klargestellt. Beispiel: Ein Auszubildender erhält von seinem Arbeitgeber nach bestandener Abschlussprüfung ein Buchgeschenk im Wert von 45 €. Hier liegt eine nicht zu besteuernde Aufmerksamkeit vor, da der Wert der Sachzuwendung 60 € nicht übersteigt. Unmaßgeblich ist, dass das besondere persönliche Ereignis im beruflichen Bereich eingetreten ist. Hinweis: Bei freiwilligen Geldzuwendungen des Arbeitgebers an einzelne Arbeitnehmer ist allerdings Vorsicht geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind solche Zuwendungen (z.B. Lehrabschlussprämien) immer als Arbeitslohn zu behandeln. Das gilt auch dann, wenn sie dem Arbeitnehmer anlässlich besonderer persönlicher Ereignisse zugewendet werden. |